Satzung

Satzung Obst- und Gartenbauverein Ottenau e. V.
Gegründet 1922

Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Ottenau

§1        Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen:

„Obst- und Gartenbauverein Ottenau, e. V.“

Er hat seinen Sitz in Gaggenau-Ottenau.
Der Verein ist in das Vereinsregister das Amtsgericht Rastatt eingetragen.
Er ist Mitglied des Kreis-Obst- und Gartenbauverbandes Rastatt – Bühl e. V.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober des Folgejahres.

§2        Zweck und Ziele des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts: „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden.

Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein verfolgt die Ziele:

  • Die allgemeine Förderung des Obst- und Streuobstbaues
  • Die allgemeine Förderung der Gartenkultur innerhalb seines Vereinsgebietes
  • Förderung der Landschaftspflege und der Landschaftsentwicklung
  • Förderung von Aktivitäten zur Ortsverschönerung und Heimatpflege
  • Förderung eines wirksamen Umwelt- und Landschaftsschutzes
  • Förderung des Bienen- und Vogelschutzes
  • Förderung der Jungendarbeit hinsichtlich Obst- und Gartenbau

Diese Ziele sollen erreicht werden durch:

  • die Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten
  • die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte,
  • die Zusammenarbeit mit kommunalen Stellen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung
  • durch Abhalten von Versammlungen mit Vorträgen
  • Durchführung von Unterweisungen, wie Lehrgänge und –fahrten, Schnittkurse, Begehungen
  • Übernahme von Pflegepatenschaften

Die Vertretung des Erwerbsobstbaues ist nicht Ziel des Vereins.

§3        Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, die regelmäßig am Vereinsgeschehen teilnehmen oder sich aktiv in der Vereinsführung betätigen.

Fördernde Mitglieder können auch Körperschaften und juristische Personen werden.

Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein durch den Vorstand ernannt werden.

Die Mitgliedschaft im Verein beginnt mit dem Tag der schriftlichen Anmeldung vorbehaltlich der Zustimmung des Vorstandes.

Gegen eine Nichtaufnahme besteht Widerspruchsrecht. Über den Widerspruch wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.

Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie eine Satzung.

Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch die Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

§4        Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

  • Aufklärung und Rat in Obst- und Gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen
  • die Einrichtung des Vereins in Anspruch zu nehmen und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen
  • Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, müssen diese mindestens 7 Tage vorher dem 1. Vorsitzenden schriftlich vorliegen
  • zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • die Satzung und sonstige Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen
  • sich für die Durchführung des Vereinsaufgaben gem. § 2 der Satzung im Vereinsgebiet einzusetzen
  • Vereinseigentum und Einrichtungen schonend zu behandeln und bei unsachgemäßer Behandlung verursachte Schäden auf Verlangen zu vergüten
  • die festgesetzten Vereinsbeiträge fristgerecht zu zahlen

§5        Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

  • Tod
  • Austritt
  • Ausschluss
  • Auflösung des Vereins

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben alle Gegenstände, die Eigentum des Vereins sind, zum Austrittstermin abzugeben.

Ein Ausschluss wird vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit ausgesprochen, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder – trotz Mahnung – mehr als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.

§6        Mitgliederbeiträge

Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.

Beitragsfrei sind Jugendliche unter 18 Jahren, Wehrdienst- und Zivildienstleistende sowie Ehrenmitglieder.

§7        Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter

§8        Mitgliedersammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.

Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch Presseveröffentlichung in der Gaggenauer-Woche einzuberufen.

Jede ordnungsgemäß einberufe Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattfinden, wenn sie von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird oder der Vorstand die Einladung beschließt.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Pflichten:

  • die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • die Berufungsentscheidung über den Ausschluss von der Mitgliedschaft
  • die Bestellung von Rechnungsprüfern
  • die Änderung der Setzung
  • die Beschlussfassung über Anträge

Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt per Handzeichen, wenn nicht mindestens 5 Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen.

§9     Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter
  • dem Schriftführer
  • dem Kassier
  • den Beisitzern
  • den Ehrenvorsitzenden

Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Wählbar ist, wer über 18 Jahre alt und in Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt, kann der Vorstand dessen Aufgabe ganz oder teilweise auf andere Mitglieder kommissarisch bis zur nächsten Wahl übertragen.

Der Vorstand ist auch berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung tritt.

§10      Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.

Für Beschlüsse des Vorstandes ist die einfache Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Es ist Aufgabe der Vorstandsmitglieder, den 1. Vorsitzenden und seinen Stellvertreter bei der Durchführung der Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen und darauf zu achten, dass die Belange des Vereins gewahrt werden.

Die Bildung von Ausschüssen zur Beratung und zur Bewältigung von vereinsinternen Aufgaben ist möglich.

§11      Der Vorsitzende und sein Stellvertreter

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein und sind Vorstand im Sinne des §26 BGB.

Der Vorsitzende und/oder sein Stellvertreter führen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus bzw. überwachen dessen Ausführung. Sie haben die Vereinsgeschäfte zu führen und die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes und sonstige Veranstaltungen des Vereines einzuberufen und zu leiten.

Beide, Vorsitzender und Stellvertreter, sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

§12      Rechnungsprüfung

Die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben hat jährlich anlässlich der Mitgliederversammlung von den bestellten Rechnungsprüfern zu erfolgen.

Die Rechnungsprüfer (zwei) werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind in der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Ihr Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

Die Rechnungsprüfer dürfen kein sonstiges Vorstandsamt innehaben.

Die Amtszeit der Rechnungsprüfer beträgt drei Jahre.

§13      Satzungsänderungen

Die Beschlussfassung über die Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung.

Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

Die Beschlussfassung erfolgt mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§14      Niederschriften

Über alle Sitzungen, Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins sind vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter kurze, sachliche Niederschriften in einem Protokoll festzuhalten.

Abstimmungsergebnisse sind zu protokollieren.

Die Richtigkeit der Niederschriften wird vom Schriftführer sowie dem Vorsitzenden durch Unterschrift bestätigt.

§15      Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck gemäß den Bestimmungen des §8 dieser Satzung einberufen wurde.

Zur Auflösung ist eine ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt dann mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen auf die Stadt Gaggenau zu übertragen mit der Auflage, es fünf Jahre treuhänderisch zu verwalten.

Kommt es innerhalb dieser Zeit zu der Neugründung eines Vereins, der durch Satzung nachweisen kann, dass er übereinstimmende Ziele verfolgt und somit als Nachfolger des jetzigen Vereins angesehen werden kann, so geht das Vermögen an diesen Verein.

Erfolgt keine Neugründung im angegebenen Zeitraum, so ist das Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung für Gaggenau-Ottenau zu verwenden.

Schlussbemerkung

  1. Diese Satzung wurde am 15.März 1993 beschlossen, Sie tritt mit der Eintragung beim Registergericht in Kraft.
  2. Der von der Mitgliederversammlung am 29.12.1992 gewählte Vorstand bleibt weiterhin im Amt.